SchKG erhoben, mit der Folge, dass ihm nach Fristablauf die Konkursandrohung habe zugestellt werden müssen. Diese sei am 19. Oktober 2004 erfolgt und daher nicht zu beanstanden. 3.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen Folgendes vor: 3.2.1 Seine Einwendungen seien fristgerecht erfolgt, mit der Konsequenz, dass keine rechtmässige Aufhebung des Rechtsvorschlags betreffend die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts A.________ bestehe.