Damit sei die Zustellung vereitelt worden, und er müsse diese daher gleichermassen wie bei einer Zustellungsvereitelung durch Annahmeverweigerung ( BGE 90 III 8 Nr. 2) als am letzten Tag der siebentägigen postalischen Abholungsfrist, d.h. am 1. Oktober 2004 gegen sich gelten lassen. Damit habe die dem Beschwerdeführer anberaumte zehntägige gesetzliche Frist für allfällige Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG mit dem 2. Oktober 2004 zu laufen begonnen und am 12. Oktober 2004 geendigt ( Art. 31 SchKG). Der Beschwerdeführer habe innert dieser Frist keine Einrede nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erhoben, mit der Folge, dass ihm nach Fristablauf die Konkursandrohung habe zugestellt werden müssen.