Diese Behauptung müsse als unglaubwürdig zurückgewiesen werden und wäre, wenn darauf abgestellt werden müsste, deshalb unbehelflich, weil der Beschwerdeführer im Falle einer ihm unmöglich gewesenen persönlichen Abholung der eingeschriebenen Sendung binnen der siebentägigen Abholungsfrist eine Drittperson damit hätte beauftragen müssen, welche die Sendung hätte entgegennehmen können und müssen. Damit sei die Zustellung vereitelt worden, und er müsse diese daher gleichermassen wie bei einer Zustellungsvereitelung durch Annahmeverweigerung ( BGE 90 III 8 Nr. 2) als am letzten Tag der siebentägigen postalischen Abholungsfrist, d.h. am 1. Oktober 2004 gegen sich gelten lassen.