In tatsächlicher Hinsicht wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer sei nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens zur Zeit der betreibungsamtlichen Mitteilung in dem eingeschrieben an ihn versandten Schreiben vom 23. September 2004 unter seiner Zustellungsanschrift ortsanwesend gewesen und habe die Sendung im Wissen um die ihm hinterlegte Abholungseinladung unter Hinweis auf die "eingeschränkten Öffnungszeiten der Post" ohne Grundangabe nicht abgeholt. Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht habe er die durch nichts belegte Behauptung nachgeschoben, an Arbeitstagen von morgens 5.30 Uhr bis abends 19.00 Uhr von Zuhause abwesend und am Samstag des 25. September 2004