3.1.2 In tatsächlicher Hinsicht wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer sei nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens zur Zeit der betreibungsamtlichen Mitteilung in dem eingeschrieben an ihn versandten Schreiben vom 23. September 2004 unter seiner Zustellungsanschrift ortsanwesend gewesen und habe die Sendung im Wissen um die ihm hinterlegte Abholungseinladung unter Hinweis auf die "eingeschränkten Öffnungszeiten der Post" ohne Grundangabe nicht abgeholt.