2.4.1 AGPD). Gerichtliche oder behördliche Sendungen, die in einem von oder gegen den Adressaten eingeleiteten Verfahren versandt würden, mit denen der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen gehabt habe und die ihm vom Postzustellungs-Angestellten nicht hätten ausgehändigt werden können oder von ihm binnen der siebentägigen Abholungsfrist nicht abgeholt worden seien, würden als am letzten Tag der Abholungsfrist zugestellt gelten ( BGE 100 III 3 f.; 101 Ia 7 f.). 3.1.2