2.3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen"; AGPD); und falls er dort nicht angetroffen werden sollte, war ihm diese Mitteilung durch eine Einladung zur Abholung binnen 7 Tagen in seinem Brief- oder Ablagekasten anzuzeigen (Ziff. 2.3.7 a und b AGPD). Dabei gelte eine solche eingeschriebene Sendung als unzustellbar, wenn ihre Annahme verweigert oder sie nicht innert der siebentägigen Abholungsfrist abgeholt werde (Ziff. 2.4.1 AGPD).