Dieser habe das Schreiben binnen der siebentägigen postalischen Abholungsfrist, welche am 1. Oktober 2004 abgelaufen gewesen sei, nicht entgegengenommen. Daraufhin habe das Betreibungsamt ihm dieses am 19. Oktober 2004 erneut zugeschickt. Die Vorinstanz fährt fort, das nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens eingeschrieben an den Beschwerdeführer versandte Schreiben des Betreibungsamts A.________ vom 23. September 2004 mit der darin anberaumten 10-Tages-Frist für allfällige Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG sei zur Aushändigung an den Beschwerdeführer an dessen Wohnort bestimmt gewesen (Ziff. 2.3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen";