Nach dessen Eingang habe das Betreibungsamt A.________ mit Schreiben vom 23. September 2004 vorschriftsgemäss dem Beschwerdeführer die 10-Tage-Frist zur allfälligen Erhebung der Einreden (der nicht ordnungsgemässen Vorladung oder nicht ordnungsgemässen gesetzlichen Vertretung) nach Art. 81 Abs. 2 SchKG gegen den vollstreckbaren ausserkantonalen Entscheid angesetzt und dieses Schreiben durch die Post eingeschrieben an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Dieser habe das Schreiben binnen der siebentägigen postalischen Abholungsfrist, welche am 1. Oktober 2004 abgelaufen gewesen sei, nicht entgegengenommen.