3. 3.1.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, vorliegend habe die Gläubigerin in der angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts A.________ den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers auf dem Verwaltungsweg durch unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 4. Juni 2004 beseitigt (Art. 79 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 49 ATSG) und später mit Eingabe vom 21. September 2004 das Fortsetzungsbegehren gestellt. Nach dessen Eingang habe das Betreibungsamt A._____