Am 29. Oktober 2004 erhob X.________ Beschwerde beim Gerichtspräsidium Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde und begehrte die Aufhebung der Konkursandrohung. Mit Entscheid vom 3. März 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg. Am 30. Mai 2005 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. 1.4 Mit Eingabe vom 26. Juni 2005 hat X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung dieses Entscheids. -:-