Nach dessen Eingang setzte das Amt mit Schreiben vom 23. September 2004 X.________ eine Frist von 10 Tagen für allfällige "Einreden nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG bezüglich ausserkantonalem Urteil" an und versandte dieses Schreiben durch die Post eingeschrieben. Dieses wurde während der siebentägigen Frist, welche am 1. Oktober 2004 abgelaufen war, nicht abgeholt. Daraufhin sandte das Betreibungsamt das Schreiben X.________ am 19. Oktober 2004 nochmals mit gewöhnlicher Post zu. Gleichentags wurde ihm die Konkursandrohung vom 10. Oktober 2004 zugestellt. 1.3 Am 29. Oktober 2004 erhob X.______