1. 1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungsamts A.________ vom 21. Mai 2004 betrieb die Gläubigerin Krankenkasse Y.________ X.________ für Prämienbeiträge von Fr. 1'173.60 nebst Zins zuzüglich Mahn- und Dossiereröffnungskosten. Sie beseitigte den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag mit Kassenverfügung vom 4. Juni 2004 nach Massgabe von Art. 49 ATSG. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Mit Eingabe vom 21. September 2004 stellte die Gläubigerin beim Betreibungsamt A.________ das Fortsetzungsbegehren. Nach dessen Eingang setzte das Amt mit Schreiben vom 23. September 2004 X.______