{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-108-2005_2005-08-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=03.08.2005&to_date=22.08.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=176&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-08-2005-7B-108-2005&number_of_ranks=310", "Checksum": "8a6fb56c17c23e1158ab626a02fdeef1"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.108/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.08.2005 7B.108/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 10.08.2005 7B.108/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 10.08.2005 7B.108/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:25:36", "Checksum": "30081205f5d9b3091bae4b82ec912f14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.08.2005 7B.108/2005\nRegeste:\nKonkursandrohung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n3.2.2 Als Nächstes bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das Schreiben nicht abholen können, weil er in der fraglichen Woche viel gearbeitet habe und dies zudem auch am Samstag in jener Woche. Es sei unzweifelhaft ein sehr grosser Unterschied, ob jemand die Zustellung eines Dokumentes verweigere oder in einer sehr knapp bemessenen Abholfrist das Dokument nicht abholen könne.\nDie Vorinstanz hat - wie ausgeführt - den Einwand des Beschwerdeführers, dass er keine Zeit gehabt habe, das Schreiben abzuholen, als unglaubwürdig angesehen. Dieser Schluss beruht auf Beweiswürdigung und hätte nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde in Frage gestellt werden können (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 81 OG;\nBGE 122 III 34 E. 1;\n119 III 70 E. 2). Die siebentägige Abholfrist gründete ursprünglich auf Art. 169 Abs. 1 lit. e der Verordnung zum Postgesetz (\nBGE 100 III 3 ff.). Die siebentägige Frist ist jetzt als Grundsatz, von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein bekannt. Sie bleibt nach der Rechtsprechung auf die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, anwendbar (\nBGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34;\nArt. 11 PG [SR 783.0] in Verbindung mit Ziff. 2.3.7 lit. b der Allgmeinen Geschäftsbedingungen der Postdienstleistungen [Ausgabe Januar 2004]). Dass diese Frist nach Ansicht des Beschwerdeführers zu kurz sei, ist ohne Belang. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist jemand, der weiss oder wissen muss, dass ihm eingeschriebene Sendungen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zugestellt werden können, gehalten, für die Entgegennahme oder Abholung solcher Mitteilungen eine Drittperson zu bevollmächtigen, falls er selbst dazu nicht in der Lage ist (vgl. dazu\nBGE 123 III 492 f.). Dies ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zumutbar, auch wenn eine solche Drittperson dadurch vom Bestehen eines Rechtsstreites Kenntnis bekommen kann.\n3.2.3 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, ein Konkurs wäre völlig unangebracht und unverhältnismässig, nachdem die Löschung im Handelsregister mittlerweile 8 Monate zurückliege. Dieser Einwand gründet auf einer neuen Tatsache, da im angefochtenen Entscheid hierüber nichts ausgeführt wird. Darauf kann deshalb nicht eingetreten werden (E. 2 hiervor).\n3.3 Nach dem Dargelegten hat die obere Aufsichtsbehörde kein Bundesrecht verletzt, indem sie befunden hat, die am 19. Oktober 2004 zugestellte Konkursandrohung sei rechtmässig erfolgt.\n4.\nDas Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 10. August 2005\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}