{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-108-2005_2005-08-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=03.08.2005&to_date=22.08.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=176&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-08-2005-7B-108-2005&number_of_ranks=310", "Checksum": "8a6fb56c17c23e1158ab626a02fdeef1"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.108/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.08.2005 7B.108/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 10.08.2005 7B.108/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 10.08.2005 7B.108/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:25:36", "Checksum": "30081205f5d9b3091bae4b82ec912f14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.08.2005 7B.108/2005\nRegeste:\nKonkursandrohung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\n3.1.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, vorliegend habe die Gläubigerin in der angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts A.________ den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers auf dem Verwaltungsweg durch unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 4. Juni 2004 beseitigt (Art. 79 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 49 ATSG) und später mit Eingabe vom 21. September 2004 das Fortsetzungsbegehren gestellt. Nach dessen Eingang habe das Betreibungsamt A.________ mit Schreiben vom 23. September 2004 vorschriftsgemäss dem Beschwerdeführer die 10-Tage-Frist zur allfälligen Erhebung der Einreden (der nicht ordnungsgemässen Vorladung oder nicht ordnungsgemässen gesetzlichen Vertretung) nach Art. 81 Abs. 2 SchKG gegen den vollstreckbaren ausserkantonalen Entscheid angesetzt und dieses Schreiben durch die Post eingeschrieben an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Dieser habe das Schreiben binnen der siebentägigen postalischen Abholungsfrist, welche am 1. Oktober 2004 abgelaufen gewesen sei, nicht entgegengenommen. Daraufhin habe das Betreibungsamt ihm dieses am 19. Oktober 2004 erneut zugeschickt.\nDie Vorinstanz fährt fort, das nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens eingeschrieben an den Beschwerdeführer versandte Schreiben des Betreibungsamts A.________ vom 23. September 2004 mit der darin anberaumten 10-Tages-Frist für allfällige Einwendungen gemäss\nArt. 81 Abs. 2 SchKG sei zur Aushändigung an den Beschwerdeführer an dessen Wohnort bestimmt gewesen (Ziff. 2.3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen \"Postdienstleistungen\"; AGPD); und falls er dort nicht angetroffen werden sollte, war ihm diese Mitteilung durch eine Einladung zur Abholung binnen 7 Tagen in seinem Brief- oder Ablagekasten anzuzeigen (Ziff. 2.3.7 a und b AGPD). Dabei gelte eine solche eingeschriebene Sendung als unzustellbar, wenn ihre Annahme verweigert oder sie nicht innert der siebentägigen Abholungsfrist abgeholt werde (Ziff. 2.4.1 AGPD). Gerichtliche oder behördliche Sendungen, die in einem von oder gegen den Adressaten eingeleiteten Verfahren versandt würden, mit denen der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen gehabt habe und die ihm vom Postzustellungs-Angestellten nicht hätten ausgehändigt werden können oder von ihm binnen der siebentägigen Abholungsfrist nicht abgeholt worden seien, würden als am letzten Tag der Abholungsfrist zugestellt gelten (\nBGE 100 III 3 f.;\n101 Ia 7 f.).\n3.1.2 In tatsächlicher Hinsicht wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer sei nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens zur Zeit der betreibungsamtlichen Mitteilung in dem eingeschrieben an ihn versandten Schreiben vom 23. September 2004 unter seiner Zustellungsanschrift ortsanwesend gewesen und habe die Sendung im Wissen um die ihm hinterlegte Abholungseinladung unter Hinweis auf die \"eingeschränkten Öffnungszeiten der Post\" ohne Grundangabe nicht abgeholt. Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht habe er die durch nichts belegte Behauptung nachgeschoben, an Arbeitstagen von morgens 5.30 Uhr bis abends 19.00 Uhr von Zuhause abwesend und am Samstag des 25. September 2004 arbeitstätig gewesen zu sein. Diese Behauptung müsse als unglaubwürdig zurückgewiesen werden und wäre, wenn darauf abgestellt werden müsste, deshalb unbehelflich, weil der Beschwerdeführer im Falle einer ihm unmöglich gewesenen persönlichen Abholung der eingeschriebenen Sendung binnen der siebentägigen Abholungsfrist eine Drittperson damit hätte beauftragen müssen, welche die Sendung hätte entgegennehmen können und müssen. Damit sei die Zustellung vereitelt worden, und er müsse diese daher gleichermassen wie bei einer Zustellungsvereitelung durch Annahmeverweigerung (\nBGE 90 III 8 Nr. 2) als am letzten Tag der siebentägigen postalischen Abholungsfrist, d.h. am 1. Oktober 2004 gegen sich gelten lassen. Damit habe die dem Beschwerdeführer anberaumte zehntägige gesetzliche Frist für allfällige Einreden gemäss\nArt. 81 Abs. 2 SchKG mit dem 2. Oktober 2004 zu laufen begonnen und am 12. Oktober 2004 geendigt (\nArt. 31 SchKG). Der Beschwerdeführer habe innert dieser Frist keine Einrede nach\nArt. 81 Abs. 2 SchKG erhoben, mit der Folge, dass ihm nach Fristablauf die Konkursandrohung habe zugestellt werden müssen. Diese sei am 19. Oktober 2004 erfolgt und daher nicht zu beanstanden.\n3.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen Folgendes vor:\n3.2.1 Seine Einwendungen seien fristgerecht erfolgt, mit der Konsequenz, dass keine rechtmässige Aufhebung des Rechtsvorschlags betreffend die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts A.________ bestehe. Dieser Einwand ist unzulässig, denn damit setzt sich der Beschwerdeführer gegen die für das Bundesgericht verbindliche Feststellung der Vorinstanz (E. 2 hiervor), dass die Gläubigerin den Rechtsvorschlag auf dem Verwaltungsweg mit Entscheid vom 4. Juni 2004 beseitigt habe.\nIn diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer weiter, er sei seit Ende Dezember 2003 nicht mehr Kunde dieser Krankenkasse, und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum er noch mit Rechnungen und Mahnungen etc. bedrängt werde. Diese Vorbringen sind materiellrechtlicher Natur, welche der Beschwerdeführer - gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Krankenkasse vom 4. Juni 2004 - mit Rekurs binnen 30 Tagen beim Versicherer hätte rügen müssen (Art. 79 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 49 ATSG). Diese Einwände können im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht mehr gehört werden."}