2.2.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, seit mehreren Monaten lägen beim Bezirksgericht Bülach Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche bis zum heutigen Tag nicht behandelt worden seien. Dieses Vorbringen kann nicht gehört werden, da es nur Verfahren im Kanton Zürich betreffen kann. 3. Der Beschwerdeführer hat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da keine Kosten erhoben werden (Art. 20a SchKG), wird das Gesuch gegenstandslos; und im Weiteren sind dem Beschwerdeführer keine Auslagen durch die Verbeiständung durch einen Anwalt entstanden. Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.