Dazu hat die Vorinstanz ausgeführt, eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist (mit Bezug auf die Beschwerde betreffend "Kollokationsplan und Verteilerliste") im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG habe der Beschwerdeführer nicht verlangt und käme auch nicht infrage, da seine Krankheit, was seine Eingaben immer wieder zeigten, ihn nicht an der Erhebung von Beschwerden abhalte. Das belegten im vorliegenden Fall insbesondere auch die von ihm eingereichten Arztzeugnisse, die ihm aufgrund des Gesundheitszustandes zwar eine Einvernahme- und Verhandlungsunfähigkeit, nicht aber eine allgemeine Handlungsunfähigkeit attestierten. 2.2.2