19 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist ( BGE 126 III 30 ff.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf verschiedene Arztzeugnisse hinweist; das letzte datiert vom 4. Mai 2004. Dazu hat die Vorinstanz ausgeführt, eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist (mit Bezug auf die Beschwerde betreffend "Kollokationsplan und Verteilerliste") im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG habe der Beschwerdeführer nicht verlangt und käme auch nicht infrage, da seine Krankheit, was seine Eingaben immer wieder zeigten, ihn nicht an der Erhebung von Beschwerden abhalte.