sei. Schliesslich erachtete die Vorinstanz eine Beschwerde vom 10. März 2004, wonach die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch das Betreibungsamt verneint habe, als offensichtlich unbegründet. 2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise in Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. 2.2.1 Er verlangt in der Hauptsache, es sei ihm die Beschwerdefrist zu verlängern. Darauf kann nicht eingetreten werden. Denn die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen ( Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 SchKG).