Betreffend die Rückerstattung der während des Rechtsstillstandes gepfändeten Pensionskassengelder wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, die untere Aufsichtsbehörde habe diesbezüglich vom Betreibungsamt am 11. Dezember 2003 eine Abrechnung verlangt. Bezüglich der Beschwerde vom 15. Dezember 2003, mit welcher der Beschwerdeführer bei der unteren Aufsichtsbehörde Einwendungen gegen eine Schlussabrechnung der gepfändeten Versicherungsleistungen und gegen eine Zusammenfassung "Kollokationsplan und Verteilerliste" machte, führt das Kantonsgericht aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde darauf mangels Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht eingetreten