Die vor Kantonsgericht dazu gemachten Darlegungen des Beschwerdeführers könnten nicht entgegengenommen werden, da neue Beschwerdegründe im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen seien. Betreffend die Rückerstattung der während des Rechtsstillstandes gepfändeten Pensionskassengelder wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, die untere Aufsichtsbehörde habe diesbezüglich vom Betreibungsamt am 11. Dezember 2003 eine Abrechnung verlangt.