2. 2.1 Mit Bezug auf die Nachpfändungsurkunden vom 23. Mai 2003 hat die Vorinstanz ausgeführt, die untere Aufsichtsbehörde habe den Antrag auf Aufhebung der Nachpfändung zu Recht abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, weshalb diese Massnahme an einem Beschwerdegrund leide. Die vor Kantonsgericht dazu gemachten Darlegungen des Beschwerdeführers könnten nicht entgegengenommen werden, da neue Beschwerdegründe im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen seien.