Alle diese Beschwerden standen in Zusammenhang mit den aufgehobenen Pfändungen vom 23. April 2002. Das Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, hat als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen diese Beschwerden in seinem Beschluss vom 25. Mai 2004 zusammengefasst und abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 1.2 Mit Eingabe vom 5. Juni 2004 hat X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt im Wesentlichen, es sei ihm eine angemessene Frist für die Einreichung einer "detaillierten, in allen Teilen begründeten Beschwerde einzuräumen".