1. 1.1 Das Kantonsgericht Schwyz hob mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 die in diversen Betreibungen gegen X.________ während eines verfügten Rechtsstillstandes am 23. April 2002 durch das Betreibungsamt A.________ vorgenommenen Nachpfändungen für die Gruppen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 auf. In der Folge gelangte X.________ mit verschiedenen Eingaben an die untere und obere Aufsichtsbehörde. Alle diese Beschwerden standen in Zusammenhang mit den aufgehobenen Pfändungen vom 23. April 2002.