Folglich genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich im Wesentlichen darauf beziehen, dass die Aufsichtsbehörde die Tauglichkeit seines Schreibens vom 18. Juni 2001 als Anmeldung eines Drittanspruches verneint hat, den Begründungsanforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG nicht. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 4.3 Nach dem Dargelegten kann auf die den Begründungsanforderungen nicht genügende Beschwerde nicht eingetreten werden. 5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Das Gesuch des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Demnach erkennt die Kammer: