Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 276 zu Art. 17). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die obere Aufsichtsbehörde seine im März 2006 erhobene Beschwerde wegen angeblich rechtswidriger Unterlassung der Einleitung des Widerspruchsverfahrens gestützt auf ein Schreiben vom 18. Juni 2001 zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich erachtet hat. Folglich genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich im Wesentlichen darauf beziehen, dass die Aufsichtsbehörde die Tauglichkeit seines Schreibens vom 18. Juni 2001 als Anmeldung eines Drittanspruches verneint hat, den Begründungsanforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG nicht.