die Beschwerde verdiene schon aus diesem Grund keinen Rechtsschutz. Diese Erwägungen der Vorinstanz stellen eine selbständige Entscheidbegründung dar ( BGE 121 III 46 E. 2 S. 47), auf welche der Beschwerdeführer mit keinem Wort eingeht. Wohl kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG "jederzeit" Beschwerde geführt werden.