Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4.2 Was das nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht unterlassene Ingangsetzen des Widerspruchsverfahrens anbelangt, so hat die Vorinstanz erwogen, dass seine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG) rechtsmissbräuchlich sei und allein dem Zweck diene, nachträglich - nach gut viereinhalb Jahren - noch ein Widerspruchsverfahren in die Wege zu leiten und damit den Gang der Verwertung zu stören und Zeit zu gewinnen; die Beschwerde verdiene schon aus diesem Grund keinen Rechtsschutz.