Urteil 7B.114/2002 des Bundesgerichts vom 29. August 2002), wobei der Beschwerdeführer bereits damals eingewendet habe, seine Mutter "habe seinerzeit sämtliche Aktiven und Passiven übernommen". Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie auf die Pfändung des Liquidationsanteils nicht mehr zurückgekommen ist. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.