4. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). 4.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Pfändung des Liquidationsanteils (Pfändungsurkunde vom 22. Mai 2001) rechtswirksam und mit Beschwerde erfolglos angefochten worden sei (Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 31. Mai 2002; Urteil 7B.114/2002 des Bundesgerichts vom 29. August 2002), wobei der Beschwerdeführer bereits damals eingewendet habe, seine Mutter "habe seinerzeit sämtliche Aktiven und Passiven übernommen".