Beschwerdeverfahren ohnehin rechtsmissbräuchlich sei. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die kantonalen Aufsichtsbehörden hätten unterlassen, ihm Verfahrensakten zur Kenntnis und Stellungnahme zuzusenden. Auf den Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der EMRK kann nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 101 III 68 E. 1 S. 69; 128 III 244 E. 5a und c S. 245).