Die untere Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass die Pfändung des Liquidationsanteils (Pfändungsurkunde vom 22. Mai 2001) im früheren Rechtsmittelverfahren bestätigt worden sei, und dass der Bestand und der Umfang des Liquidationsanteils nicht im Widerspruchsverfahren, sondern im durch Beschluss vom 19. Juni 2002 bei der zuständigen Behörde einzuleitenden und zur Zeit noch hängigen Erbteilungsverfahren zu klären sei. Die obere Aufsichtsbehörde hat bestätigt, dass auf die Pfändung des Liquidationsanteils nicht mehr zurückzukommen sei, und erwogen, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2001 keine taugliche Anmeldung eines Drittanspruches am Liquidationsanteil gewesen und das