2. Die untere Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass die Pfändung des Liquidationsanteils (Pfändungsurkunde vom 22. Mai 2001) im früheren Rechtsmittelverfahren bestätigt worden sei, und dass der Bestand und der Umfang des Liquidationsanteils nicht im Widerspruchsverfahren, sondern im durch Beschluss vom 19. Juni 2002 bei der zuständigen Behörde einzuleitenden und zur Zeit noch hängigen Erbteilungsverfahren zu klären sei.