an die untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Er beanstandete im Wesentlichen unter Hinweis auf sein Schreiben vom 18. Juni 2001 die Pfändung des Liquidationsanteils und die unterlassene Einleitung eines Widerspruchsverfahrens, ohne dass das Amt jemals geantwortet oder eine Verfügung erlassen hätte. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss vom 5. April 2006 ab. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 16. Juni 2006 abwies.