Nachdem der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hatte und eine Einigungsverhandlung erfolglos verlaufen war, wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 19. Juni 2002 das Betreibungsamt an, den fraglichen Nachlass bezüglich des gepfändeten Liquidationsanteils unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu teilen, sofern der erforderliche Vorschuss vom Gläubiger geleistet werde; andernfalls würde das Anteilsrecht versteigert. 1.2 Am 29. März 2006 gelangte X.________ an die untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter.