{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-107-2006_2006-08-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=18.08.2006&to_date=06.09.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=152&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-08-2006-7B-107-2006&number_of_ranks=327", "Checksum": "97978c7dac8ec1a106eff06ab2fbafd9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.107/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.08.2006 7B.107/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.08.2006 7B.107/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.08.2006 7B.107/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:31:17", "Checksum": "1e476d22a4693c91b0d76fbf82e6626e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.08.2006 7B.107/2006\nRegeste:\nPfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n4.\nGemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1).\n4.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Pfändung des Liquidationsanteils (Pfändungsurkunde vom 22. Mai 2001) rechtswirksam und mit Beschwerde erfolglos angefochten worden sei (Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 31. Mai 2002; Urteil 7B.114/2002 des Bundesgerichts vom 29. August 2002), wobei der Beschwerdeführer bereits damals eingewendet habe, seine Mutter \"habe seinerzeit sämtliche Aktiven und Passiven übernommen\". Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie auf die Pfändung des Liquidationsanteils nicht mehr zurückgekommen ist. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\n4.2 Was das nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht unterlassene Ingangsetzen des Widerspruchsverfahrens anbelangt, so hat die Vorinstanz erwogen, dass seine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG) rechtsmissbräuchlich sei und allein dem Zweck diene, nachträglich - nach gut viereinhalb Jahren - noch ein Widerspruchsverfahren in die Wege zu leiten und damit den Gang der Verwertung zu stören und Zeit zu gewinnen; die Beschwerde verdiene schon aus diesem Grund keinen Rechtsschutz.\nDiese Erwägungen der Vorinstanz stellen eine selbständige Entscheidbegründung dar (\nBGE 121 III 46 E. 2 S. 47), auf welche der Beschwerdeführer mit keinem Wort eingeht. Wohl kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gemäss\nArt. 17 Abs. 3 SchKG \"jederzeit\" Beschwerde geführt werden. Das bedeutet indessen nicht, dass mit dieser Beschwerde zugewartet werden kann, um aus der Untätigkeit der Betreibungsbehörden zum Schaden von anderen, vom laufenden Verfahren betroffenen Personen oder von unbestimmten Dritten einen Vorteil zu ziehen (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 239 zu Art. 17; vgl.\nBGE 111 Ia 148 E. 4 S. 150; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 276 zu Art. 17). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die obere Aufsichtsbehörde seine im März 2006 erhobene Beschwerde wegen angeblich rechtswidriger Unterlassung der Einleitung des Widerspruchsverfahrens gestützt auf ein Schreiben vom 18. Juni 2001 zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich erachtet hat. Folglich genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich im Wesentlichen darauf beziehen, dass die Aufsichtsbehörde die Tauglichkeit seines Schreibens vom 18. Juni 2001 als Anmeldung eines Drittanspruches verneint hat, den Begründungsanforderungen nach\nArt. 79 Abs. 1 OG nicht. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.\n4.3 Nach dem Dargelegten kann auf die den Begründungsanforderungen nicht genügende Beschwerde nicht eingetreten werden.\n5.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Das Gesuch des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 46, 8050 Zürich) und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 30. August 2006\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}