{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-107-2006_2006-08-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=18.08.2006&to_date=06.09.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=152&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-08-2006-7B-107-2006&number_of_ranks=327", "Checksum": "97978c7dac8ec1a106eff06ab2fbafd9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.107/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.08.2006 7B.107/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.08.2006 7B.107/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.08.2006 7B.107/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:31:17", "Checksum": "1e476d22a4693c91b0d76fbf82e6626e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.08.2006 7B.107/2006\nRegeste:\nPfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.107/2006 /blb\nUrteil vom 30. August 2006\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.\nGegenstand\nPfändung,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 16. Juni 2006 (NR060023/U).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 In der gegen X.________ (für eine Forderung des Kantons Zürich von Fr. 4'558.50 zuzüglich Kosten) angehobenen Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Zürich 1) wurde im Jahre 2001 der Liquidationsanteil des Schuldners am unverteilten väterlichen Nachlass gepfändet (Pfändungsurkunde vom 22. Mai 2001). Nachdem der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hatte und eine Einigungsverhandlung erfolglos verlaufen war, wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 19. Juni 2002 das Betreibungsamt an, den fraglichen Nachlass bezüglich des gepfändeten Liquidationsanteils unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu teilen, sofern der erforderliche Vorschuss vom Gläubiger geleistet werde; andernfalls würde das Anteilsrecht versteigert.\n1.2 Am 29. März 2006 gelangte X.________ an die untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Er beanstandete im Wesentlichen unter Hinweis auf sein Schreiben vom 18. Juni 2001 die Pfändung des Liquidationsanteils und die unterlassene Einleitung eines Widerspruchsverfahrens, ohne dass das Amt jemals geantwortet oder eine Verfügung erlassen hätte. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss vom 5. April 2006 ab. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 16. Juni 2006 abwies.\nX.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Beschluss und die Pfändung seien aufzuheben. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.\nDie obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\n2.\nDie untere Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass die Pfändung des Liquidationsanteils (Pfändungsurkunde vom 22. Mai 2001) im früheren Rechtsmittelverfahren bestätigt worden sei, und dass der Bestand und der Umfang des Liquidationsanteils nicht im Widerspruchsverfahren, sondern im durch Beschluss vom 19. Juni 2002 bei der zuständigen Behörde einzuleitenden und zur Zeit noch hängigen Erbteilungsverfahren zu klären sei. Die obere Aufsichtsbehörde hat bestätigt, dass auf die Pfändung des Liquidationsanteils nicht mehr zurückzukommen sei, und erwogen, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2001 keine taugliche Anmeldung eines Drittanspruches am Liquidationsanteil gewesen und das Beschwerdeverfahren ohnehin rechtsmissbräuchlich sei.\n3.\nDer Beschwerdeführer bringt vor, die kantonalen Aufsichtsbehörden hätten unterlassen, ihm Verfahrensakten zur Kenntnis und Stellungnahme zuzusenden. Auf den Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (\nArt. 29 Abs. 2 BV) sowie der EMRK kann nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss\nArt. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 101 III 68 E. 1 S. 69;\n128 III 244 E. 5a und c S. 245).\n"}