Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein ( Art. 17 Abs. 1 SchKG), und auf dem Beschwerdeweg kann der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.