, N. 3 zu § 143), und gefolgert hat, das Betreibungsamt habe in Anbetracht des vor dem Friedensrichter im Vergleich zurückgezogenen Rechtsvorschlages zu Recht die Konkursandrohung erlassen. Soweit die Beschwerdeführerin erneut das Vermittlungsverfahren sowie den Inhalt des von ihr vor dem Friedensrichter abgeschlossenen Vergleichs kritisiert und weiter vorbringt, es würden grosse Zweifel an der betreffenden Betreibungsforderung bestehen, kann sie nicht gehört werden: Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein ( Art.