88 SchKG) verletzt habe, wenn diese davon ausgegangen ist, dem im Vermittlungsverfahren abgeschlossenen Vergleich komme die gleiche Rechtswirkung wie einer Einigung vor Gericht bzw. einem Urteil zu (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 3 zu § 143), und gefolgert hat, das Betreibungsamt habe in Anbetracht des vor dem Friedensrichter im Vergleich zurückgezogenen Rechtsvorschlages zu Recht die Konkursandrohung erlassen.