2.2 Mit diesen Erwägungen der oberen Aufsichtsbehörde setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 88 SchKG) verletzt habe, wenn diese davon ausgegangen ist, dem im Vermittlungsverfahren abgeschlossenen Vergleich komme die gleiche Rechtswirkung wie einer Einigung vor Gericht bzw. einem Urteil zu (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl.