Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. yyy durch den vor dem Friedensrichter Bremgarten abgeschlossenen Vergleich vom September 2004 rechtswirksam zurückgezogen und das vom Betreibungsgläubiger eingeleitete Zivilverfahren erledigt worden sei. Sie hat geschlossen, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, der Rückzug der Betreibung sei für die Verhandlung vor dem Friedensrichter nicht traktandiert gewesen, im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden könne, und dass nicht zu beanstanden sei, wenn das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren stattgegeben habe. 2.2