2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). 2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. yyy durch den vor dem Friedensrichter Bremgarten abgeschlossenen Vergleich vom September 2004 rechtswirksam zurückgezogen und das vom Betreibungsgläubiger eingeleitete Zivilverfahren erledigt worden sei.