1. Das Betreibungsamt A.________ stellte in der gegen die X.________ GmbH eingeleiteten Betreibung Nr. yyy am 26. August 2004 den Zahlungsbefehl zu, worauf die Betreibungsschuldnerin Rechtsvorschlag erhob. In der Folge leitete der Betreibungsgläubiger Z.________ zur Durchsetzung seiner Forderung ein Zivilverfahren ein, welches vor dem Friedensrichteramt des Kreises Bremgarten am 28. September 2004 durch Vergleich erledigt wurde. Nach Ziffer 3 des Vergleiches zog die beklagte X.________ GmbH u.a. den in der Betreibung Nr. yyy erhobenen Rechtsvorschlag ausdrücklich zurück. Am 3. März 2005 erliess das Betreibungsamt auf Begehren von Z.______