Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der oberen Aufsichtsbehörde nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander ( BGE 119 III 49 E. 2). Er zeigt nicht auf, warum die von der Vorinstanz auf die Lehrmeinung abgestützte Ansicht bundesrechtswidrig sein soll, wonach bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Aberkennungsklage die Mietzinse weiterhin ans Betreibungsamt zu zahlen seien.