2. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 18. Mai 2004 in Empfang genommen hat. Am 19. Mai 2004 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen ( Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG). Diese Frist endigte am Freitag, den 28. Mai 2004. Damit ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2004 offensichtlich verspätet. Im Übrigen ist ein Nichtigkeitsgrund im Entscheid des Obergerichts nicht erkennbar. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der oberen Aufsichtsbehörde nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander ( BGE 119 III 49 E. 2).