Die von Z.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde wurde am 21. April 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 1.2 Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts eingereicht und beantragt, dieser Beschluss und die Mietzinssperre seien aufzuheben.