1. 1.1 In der von der Y.________ gegenüber Z.________ angestrengten Betreibung Nr. xxx ordnete das Betreibungsamt Arbon auf Antrag der Gläubigerin am 20. Dezember 2001 die Mietzinssperre an. Die dagegen von Z.________ eingereichte Beschwerde wies das Vizegerichtspräsidium Arbon am 18. Januar 2002 ab. Am 6. Januar 2004 verlangte Z.________ erneut die sofortige Aufhebung der Zinsensperre. Das Vizegerichtspräsidium Arbon wies das Begehren mit Verfügung vom 18./19. Februar 2004 ab. Die von Z._______