der Betreibungsbeamte habe dies gewusst. Die Feststellungen der kantonalen Instanzen zur Anzahl Zimmer in der zu verwertenden Wohnung sind tatsächlicher Natur und für die erkennende Kammer deshalb verbindlich. Der Beschwerdeführer macht namentlich nicht geltend, die Vorinstanz habe bundesrechtliche Beweisvorschriften missachtet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG), indem sie etwa einen von ihm gestellten Antrag, die Wohnung zu besichtigen, in Verletzung von Art. 8 ZGB übergangen hätte. 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.