Ausserdem hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Betreibungsbeamten, ihm den Schlüssel zur Wohnung zu senden, nicht nachgekommen sei. 2.2 Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe in keiner Weise: Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf das unbehelfliche Vorbringen, er habe den Schlüssel nicht einreichen können, weil er seit 1991 zur Wohnung keinen Zutritt mehr habe; der Betreibungsbeamte habe dies gewusst.